Hebammenfortbildungen
Fortbildungen für Praxisanleitende

Wenn Sie in Ihrer Arbeit Hebammenstudierende anleiten, brauchen Sie methodische Kompetenzen und oft auch eine Auffrischung der zentralen Themen, die

  1. fachlich aktuell und evidenzbasiert sind - und sich zugleich
  2. eng an der praktischen Hebammenarbeit orientieren.

Beides finden Sie in unseren Fortbildungen, die auf Basis langjähriger Berufserfahrung und Dozentinnentätigkeit für Hebammenwesen und Geburtshilfe entwickelt werden.
Wir weisen bei allen Themen und in unseren Teilnahmebescheinigungen die berufspädagogischen Anteile explizit aus.

Unsere Fort- und Weiterbildungen sind anerkannt

im Sinne der Fortbildungspflicht für Hebammen - und dazu geeignet, Ihre fachlichen Kompetenzen als Praxisanleitende (berufsfachliche U-Std.) und Ihre Qualität im Bereich Fach- und Methodenkompetenz / Berufspädagogik (weiter) zu entwicklen und zu sichern. Wir weisen die inkludierten berufspädagogischen UE in allen TN-Bescheingungen gesondert aus.

Unsere anerkannten Fortbildungen können also auch für Praxisanleitende geltend gemacht werden.

Weiterbildungsstätten wie "Herztöne" bedürfen in NRW zur Durchführung der Weiterbildung Praxisanleitung keiner gesonderten staatlichen Anerkennung. Eine Übersicht über die berufspädagogischen und berufsfachlichen Anteile in all unseren Angeboten finden Sie >> hier.

Für Praxisanleitende eignen sich z.B. diese Fortbildungen,
mit berufspädagogischen Anteil ab 2025:

mit mindestens 6 berufspädagogischen UE:

mit mindestens 3 berufspädagogischen UE:

Alle Fortbildungs- und Vortrags-Termine in der Übersicht

Sie brauchen VIELE Stunden?

Dann wählen Sie eine unserer Weiterbildungen.

Aktuelle Informationen zu Fortbildungen von Praxisanleitenden in NRW

Erlass des Regierungspräsidiums Düsseldorf (2020)

im Erlass des Regierungspräsidiums Düsseldorf (2020) heißt es:
"Die Praxisanleitungen in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 weisen kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nach (§ 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV). Zur Fortbildungsverpflichtung gelten folgende Vorgaben:
3.1.1. Die Fortbildungszeit von 24 Stunden kann in der Regel in max. 4 Veranstaltungen aufgeteilt werden. Dabei ist ein Nachweis zu erbringen, der Inhalt und Umfang der Fortbildung belegt. Überschreitungen der 24 Stunden Fortbildungszeit können nicht auf die Fortbildungsverpflichtung kommender Jahre übertragen werden.
3.1.2. Die Fortbildungen können berufspädagogische, berufsfachliche und berufspolitische Inhalte haben. Berufspädagogische Fortbildungen müssen mind. 12 Fortbildungsstunden einnehmen.

Für die Fortbildungen von Praxisanleitenden in NRW gilt:

Lt. Hebammen-Landesverband NRW (Februar 2026): Die 72 berufspädagogischen Fortbildungsstunden sollen künftig in maximal 12 Veranstaltungen erbracht werden. Fortbildungen mit weniger als 6 Stunden berufspädagogischem Inhalt können nicht automatisch anerkannt werden. In solchen Fällen ist eine Einzelfall- oder Härtefallprüfung möglich. Dafür müssen sich betroffene Hebammen vor der geplanten Fortbildung an ihre zuständige Bezirksregierung wenden.

Infoflyer des HLV NRW

Der Landeshebammenverband informiert in diesem Infoflyer, wie Sie sich zur Praxisanleitenden weiterbilden können.

Weitere Informationen zu Fortbildungen von Praxisanleitenden
  • Informationen des DHV zur Qualifizierung zur Praxisankeitung finden Sie >> hier.
  • Eine Broschüre des Landesverbands NRW "Leitfaden Praxsanleitende" (2024) finden Sie >>hier.
  • Eine Artikelsammlung zum Thema von Springerpflege finden Sie >>hier